Rehabilitierung für den Aufenthalt im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau (GJWH Torgau)

Die strafrechtliche Rehabilitierung ist Voraussetzung für soziale (finanzielle) Ausgleichsleistungen.

Im GJWH Torgau wurden die Jugendlichen unter haftähnlichen Bedingungen diszipliniert. Ein straff organisierter Tagesablauf, militärische Umgangsformen, der Zwang zu bedingungsloser Unterwerfung unter festgelegte Verhaltensnormen und das Fehlen jeglicher Intim- und Privatsphäre kennzeichnen die Organisationsstruktur des GJWH Torgau und entsprechen damit einem Aufenthalt unter haftähnlichen Bedingungen. Durch die Vergitterung der Fenster- und Treppenaufgänge sowie die hohe Mauer, die das Gebäude umschloss und die Arrestzellen wird der haftähnliche Charakter dieser Einrichtung bestätigt.

Die Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung werden grundsätzlich beim Landgericht Berlin gestellt, da das Ministerium für Volksbildung Berlin, Abteilung Jugendhilfe/Referat Heimerziehung die einweisende und verantwortliche Behörde war.

Für die Rehabilitierung muss der Aufenthalt im GJWH Torgau nachgewiesen werden. Ein Nachweis kann anhand der im Bundesarchiv aufbewahrten Sonderakte oder anhand des Eintrages im Belegungsbuch erfolgen.

Bei der Antragstellung auf Rehabilitierung für den Aufenthalt im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau sind wir allen Betroffenen behilflich.

Haben Sie Fragen zum Rehabilitierungsantrag? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

<< zurück